Fritz-Philippi-Schule Breitscheid
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Rechtliche Regelungen:  Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.
Nach § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz besteht für jede Schülerin bzw. jeden Schüler u. a. die
Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Schülerin bzw. der Schüler kann von der
Teilnahmepflicht nur gemäß § 69 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der
Erziehungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.

Wichtige Gründe können z. B. sein:
- Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall)
- Erholungsmaßnahmen (wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
- Religiöse Feiertage
- Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer
persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern
(z. B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsferien).
Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z. B. des Arbeitgebers) nachzuweisen.
Nach § 67 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass die bzw. der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Nach § 181 Hessisches Schulgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigte/r nicht dieser Verpflichtung nachkommt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ebenso sind verschiedene Ferienzeiten von Geschwisterkindern an Schulen angrenzender oder anderer Bundesländer kein Bewilligungsgrund.

Aus besonderen Gründen - beispielsweise familiären Anlässen oder Sportwettkämpfen - können Schülerinnen
und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Hierzu muss rechtzeitig von den Eltern ein entsprechender Antrag
gestellt werden, der die Gründe für die Beurlaubung erläutert. Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage
andauert, liegt die Entscheidung hierüber bei der Klassenlehrerin bzw. Klassenlehrer. Bei größeren Zeiträumen oder Phasen unmittelbar vor und nach den Ferien ist die Schulleitung zuständig. Der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter zu nutzen oder Verkehrsstaus zu entgehen, wird dabei nicht als besonderer Grund angesehen.

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